Namensrecht
Der Hochtaunuskreis ist für die Änderung von Familiennamen im gesamten Kreisgebiet und teilweise auch für die Änderung von Vornamen zuständig. Da die öffentlich-rechtliche Namensänderung nachrangig zur behördlichen Namensänderung ist, wenden Sie sich bitte zunächst an das für Ihren Wohnsitz zuständige Standesamt. Dort werden Sie zunächst über die generellen Möglichkeiten beraten.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden, wichtigen Informationen:
Allgemeines
Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht
In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das Bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name.
Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung sind deshalb ggf. zuvor die personenstandsrechtlichen Möglichkeiten wie z.B. namensrechtliche Erklärungen oder Berichtigungen, die in der Regel bei den Standesämtern bearbeitet werden, auszuschöpfen.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.
Als Fachaufsichtsbehörde ist der Hochtaunuskreis ausschließlich im verwaltungsinternen Verhältnis zu den Standesämtern sowie den Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden tätig. Bitte wenden Sie sich daher immer unmittelbar an das für Ihren Wohnsitz zuständige Standes- bzw. das Ordnungsamt, bei dem in der Regel die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde angesiedelt ist.