Aufenthaltsbeschränkung/Wohnsitzauflage

Asylsuchenden wird vorgeschrieben, wo sie sich während des Asylverfahrens aufzuhalten haben. Dies ergibt sich aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Zuweisungshoheit der Behörde und soll sicherstellen, dass die Antragsteller während des Asylverfahrens für behördliche Entscheidungen immer erreichbar sind. Der Aufenthalt ist regelmäßig auf den Bereich der Ausländerbehörde beschränkt, der sie durch das Regierungspräsidium zugewiesen sind.

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