Beistandschaft
Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhalt
Informationen zum Unterhalt für minderjährige Kinder
Stand 01.01.2024
Das beim Jugendamt des Hochtaunuskreises für Beratung in Unterhaltsfragen zuständige Team der Beistandschaft berät Sie gerne in Unterhaltsfragen, sofern Sie im Hochtaunuskreis leben.
Wenn Sie in der Stadt Bad Homburg vor der Höhe leben, ist das Stadtjugendamt für Sie zuständig.
Ansprechpartner dort: Jugendamt Bad Homburg
Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht beraten dürfen.
Wir möchten Ihnen zum Unterhalt für minderjährige Kinder, relevante und wichtige Informationen zur Verfügung stellen, Sie über mögliche Handlungsoptionen unterrichten und Ihnen zuständige Behörden und dortige Ansprechpartner nennen.
I. Privatrechtlicher Unterhalt
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts für ein minderjähriges Kind ist abhängig vom erzielten bereinigten Nettoeinkommen und der Anzahl etwaig weiterer vorhandener Unterhaltsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Von Gesetzes wegen steht jedem minderjährigen Kind grundsätzlich der Mindestunterhalt zu.
Höhe des aktuellen Mindestunterhaltes
Zum 01.01.2024 ist der für minderjährige Kinder zu zahlende Mindestunterhalt erhöht worden und beträgt monatlich:
ab Geburt ab 6. Geburtstag ab 12. Geburtstag
480,00 Euro 551,00 Euro 645,00 Euro Mindestunterhalt
-125,00 Euro -125,00 Euro - 125,00 Euro hälftiges Kindergeld
355,00 Euro 426,00 Euro 520,00 Euro Zahlbetrag
Hinweis: jeweils bei 100% des Mindestunterhaltes
Seit dem 01.01.2024 sind auch die aktuellen Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in Kraft. In diesen ist übersichtlich erläutert, wie Kindesunterhalt konkret zu berechnen ist. Hier finden Sie die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt.
- PDF-Datei: (318 kB)
Die ab 01.01.2024 geltende Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier
- PDF-Datei: (170 kB)
II. Kindergeld
Die Höhe des Kindergeldes beträgt je Kind 250 Euro monatlich.
III. Kinderzuschlag
a) Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 01.01.2023 bis zu 250 Euro monatlich je Kind.
Mehr zum Kinderzuschlag erfahren Sie hier.
Der Kindergeldzuschlag ist seit Inkrafttreten des Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) unterhaltsrechtlich seit dem 30.06.2021 nicht mehr bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf ihres Kindes anzurechnen.
IV. Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung, die Sie unabhängig von Ihrem Einkommen beziehen können, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Um die Leistung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse des Hochtaunuskreises stellen.
Konkrete Details zur Anspruchsberechtigung, Ansprechpartnern und weiterführende Links finden Sie hier.
V. Wohngeld
Einen Antrag auf Wohngeld können Sie stellen, wenn Sie keine weiteren Sozialleistungen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) erhalten.
Wenn Sie sich über Leistungen nach dem Wohngeldgesetz informieren möchten, klicken Sie bitte hier.
VI. Leistungen nach dem Bildungs - und Teilhabepaket
VII. Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld)
Sollten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) beantragen wollen, ist ein Antrag zu stellen.
Konkrete Details, Kontaktdaten, Formulare und weiterführende Links finden Sie hier.
Informationen zur Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes, sie umfasst folgende Aufgabenbereiche:
- Vaterschaftsfeststellung und/oder
- Geltendmachung von Kindesunterhalt
Auf Wunsch können die Aufgaben auch beschränkt werden, zum Beispiel nur auf die Vaterschaftsfeststellung.
Die Einrichtung einer Beistandschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Eine Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die alleinige elterliche Sorge für ein Kind zusteht oder der bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Kind betreut.
Voraussetzung ist, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und der antragsberechtigte Elternteil im Hochtaunuskreis wohnt.
Die Staatsangehörigkeiten von Eltern/Kind sind ohne Bedeutung.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft wird für die vorgenannten Aufgaben neben der Mutter beziehungsweise dem Vater vertretungsberechtigt und kann dadurch als gesetzlicher Vertreter des Kindes handeln und alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.
Die Beistandschaft endet kraft Gesetzes mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Sollte kein Bedarf mehr für die Beistandschaft bestehen, kann sie jedoch bereits vorher jederzeit schriftlich beendet werden.
Falls zu einem späteren Zeitpunkt erneut Unterstützung benötigt wird, kann eine Beistandschaft wieder beantragt werden.
Weiterführende und detaillierte Informationen finden Sie hier Merkblatt Beistandschaft Stand 2023
Informationen zu unseren Beratungs- und Unterstützungsangeboten
Mütter und Väter, die allein für ein Kind zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalt.
Nicht miteinander verheiratete Eltern können sich über ihre Betreuungsunterhaltsansprüche informieren und sich bei deren Durchsetzung beraten lassen.
Junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr können sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche beraten und unterstützen lassen.
Bei Fragen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, wir informieren und beraten Sie gerne.
Informationen zur Auskunft über Alleinsorge gemäß § 58 Sozialgesetzbuch VIII
Wir stellen Ihnen nach entsprechender Rückmeldung des sorgeregisterführenden Jugendamtes und Vorliegen Ihrer Alleinsorge auf Antrag eine Auskunft über Alleinsorge aus, sofern Sie im Hochtaunuskreis leben.
Durch die Bescheinigung können Sie bei Behörden, Banken und Instituten nachweisen, dass für ihr Kind weder übereinstimmende urkundliche Sorgeerklärungen der Eltern abgegeben wurden, noch eine familiengerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge ergangen ist.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen müssen wir zur Überprüfung eine schriftliche Anfrage beim Sorgeregister des Jugendamtes machen, das für den Geburtsort Ihres Kindes zuständig ist.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit in der Regel 10-14 Tage in Anspruch nehmen kann.
Ein besonders hohes Aufkommen an Anfragen haben wir im zeitlichen Umfeld der üblichen Urlaubszeiten, wie den hessischen Schulferien.
Hier kann die Bearbeitung bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen. Bitte planen Sie das bei Ihrer Anfrage unbedingt ein.
Den Antrag auf Erteilung einer Auskunft finden Sie hier
- PDF-Datei: (184 kB)
Bitte senden Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben an: Alleinsorge@hochtaunuskreis.de.