Public Viewing

Genehmigungspflicht für Public Viewing während der Fußball-EM der Männer 2024 in Deutschland

Die Bundesregierung erlaubt anlässlich der Fußball-EM 2024 in Deutschland die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien (Public-Viewing) gemäß der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2024 der Männer. Da 26 der insgesamt 51 Spiele erst ab 21:00 Uhr beginnen, können die allgemein geltenden Lärmschutzregelungen an vielen Orten nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund dürfen die Spiele nur mit einer gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung (Gebühr nach Zeitaufwand nach Allgemeinem Verwaltungskostenrecht des Landes Hessen, mindestens jedoch 80,00 €) übertragen werden.

Fußballübertragungen innerhalb von Gaststätten sowie im Rahmen von privaten Veranstaltungen, z.B. auf Terrasse, Balkon oder im Garten, fallen nicht unter die Verordnung. Bei diesen Veranstaltungen ist das geltende Lärmschutzrecht vollumfänglich einzuhalten; Ausnahmegenehmigungen sind hier rechtlich nicht möglich.

Der für die Public-Viewing Veranstaltung verantwortliche Gewerbetreibende (Gastwirt bzw. Veranstalter) hat dementsprechend unter Angabe der genauen örtlichen Lage (Grundrissplan) diese Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Anträge für die Städte Bad Homburg und Oberursel sind bei den dortigen zuständigen Ordnungsämtern direkt zu stellen. Für alle übrigen Kommunen des Hochtaunuskreises ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Hochtaunuskreises zuständig.


Den Antragsvordruck finden Sie hier:


Zu beachten ist, dass seitens der Behörde in jedem Einzelfall der Anwohnerschutz zu berücksichtigen ist und somit die Prüfung der Anträge eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Anträge sind daher rechtzeitig vor Beginn der Fußball-EM bzw. vor dem jeweiligen Spieltag zu stellen (mindestens jedoch 5 Werktage im Voraus).


Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Ausnahmegenehmigungen nur für die Dauer der Live-Übertragungen der Spiele gelten und nicht für Aufzeichnungen, Vorberichte, Interviews vor Spielbeginn bzw. nach Spielende, etc. Geräuschverursachende Fanartikel, wie bspw. Gasfanfaren, Vuvuzelas u.ä., sind zudem nicht erlaubt und auch nicht im Rahmen der Ausnahmegenehmigung genehmigungsfähig.

Eine ggf. notwendige Sondernutzungserlaubnis bzw. Baugenehmigung für die Freifläche wird durch diese Erlaubnis nicht ersetzt und sind vom Antragsteller/Betreiber selbst einzuholen.


Ihren Antrag richten Sie bitte zeitnah, schriftlich oder per Fax, an die untenstehende Anschrift der Unteren Immissionsschutzbehörde

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